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Aktuelles - Inhaltsverzeichnis




Arbeitsmarktpaket II

Arbeitsmarktpaket II
  • Altersteilzeit neu
  • Lohnnebenkostenförderung 1. Mitarbeiter
  • Bonus-/Malus-System
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AuftraggeberInnenhaftung




AuftraggeberInnenhaftung AGH


Wie bereits seit Monaten angekündigt, tritt nunmehr mit 1.09.2009 die Auftraggeberhaftung hinsichtlich von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit Bauleistungen in Kraft.

Die Haftungsbestimmung ist so gestaltet, dass bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen (Subaufträge), der Auftraggeber für Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, d.h. für Beiträge des Subunternehmers bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes haftet. Eine Haftung besteht nur für Unternehmer, private Auftraggeber haften nicht.

Konkret bedeutet dies, wenn Sie einen Subauftrag (Bauleistung) an eine Baufirma weitergeben und ein Honorar von € 100.000,00 vereinbart haben, so haften Sie für € 20.000,00 für die Sozialversicherungsbeiträge Ihres Auftragnehmers. Der Begriff der Bauleistung ist ident mit den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften. Das heißt, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, ist auch vom Vorliegen einer Bauleistung für diese Bestimmung auszugehen. Relevant ist stets der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer).

Die Haftung umfasst alle Beitragsschulden des Subunternehmens, unabhängig vom konkreten Bauauftrag. Die Haftung wird dann schlagend, wenn die GKK gegen das beauftragte Unternehmen erfolglos Exekution geführt hat, oder der Subunternehmer insolvent wird.

Diese Haftung entfällt nur dann, wenn Ihr Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in einer sogenannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen, der sogenannten HFU-Gesamtliste, eingetragen ist. Diese Liste wird von der Wiener GKK tagesaktuell geführt.

Die Haftung kann aber auch damit vermieden werden, dass automatisch der Auftraggeber 20 % des Honorars nicht an den Auftragnehmer, sondern an die GKK zur Überweisung bringt.
 

Um künftig eine Haftung ausschließen zu können, kommt unseres Erachtens nur folgendes Vorgehen in Betracht:

1.    Der Auftragnehmer ist ohnehin in der HFU-Gesamtliste eingetragen, dann entfällt die Haftung. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen unbedingt einen Ausdruck von der aktuellen Liste zu Dokumentationszwecken anzufertigen und auch abzulegen.
2.    Sie entrichten 20 % des vereinbarten Honorars nicht an Ihren Auftragnehmer, sondern direkt an die GKK.

In allen anderen Fällen würden Sie für 20 % des Honorars haften, wenn der Auftragnehmer seine GKK-Beiträge nicht entrichtet, und die GKK diese auch nicht einbringen kann.

Der Haftungsbetrag ist an die Raiffeisenlandesbank NÖ-W AG, DL-Zentrum Auftraggeberhaftung, BLZ 32000, Konto 62-00.098.210 zu überweisen.
IBAN: AT41 3200 0062 0009 8210
BIC: RLNWATWW

Beim Verwendungszweck ist unbedingt anzuführen:
AGH, Auftraggeber (AG): Dienstgebernummer, Auftragnehmer (AN): Dienstgebernummer, Rechnungsdatum und Rechnungsnummer.

Bei elektronischer Überweisung:
Im 12-stelligen Kundendatenfeld ist unbedingt zuerst 150 und dann die 9-stellige Dienstgebernummer des Auftragnehmers anzuführen.
Beispiel: 150123456789

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Wiener GKK unter www.wgkk.at (Rubrik Dienstgeber/AGH).

Weiters hat die Wiener GKK ein Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) eingerichtet, dem unter anderem die Führung der HFU-Gesamtliste obliegt.
 

Wiener Gebietskrankenkasse, Dienstleistungszentrum - Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH)
Wienerbergstraße 15-19, ,Postfach 6000, 1100 Wien
Fax: (+43 1) 601 22-4555
E-Mail: dlz-agh@wgkk.at

Servicecenter der österreichischen Sozialversicherung (SV-Servicecenter)
Telefon Inland: 050 124 6200
Telefon Ausland: +43 50 124 6200
E-Mail: sv-servicecenter@itsv.at

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die GKK bzw. das DLZ-AGH derzeit Informationen an sämtliche Bauleistungsunternehmen versendet, wo darauf hingewiesen wird, dass die 9-stellige Dienstgebernummer im Zusammenhang mit der neuen Auftraggeberhaftung stets anzuführen ist.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass es auch die Möglichkeit gibt, die Beitragskonten im Internet mittels Bürgerkarte bzw. elektronischer Signatur abzufragen. Weiters übermittelt die GKK ein Formular für diese Berechtigung der Beitragskontenabfrage im Internet.

Wenn Sie dieses Service künftig nutzen möchten, dann müssen Sie das von der GKK übermittelte Formular ausfüllen, und benötigen darüber hinaus auch eine Bürgerkarte bzw. Karte mit elektronischer Signatur.

In der Anlage finden Sie auch ein Musterschreiben, das Sie an allfällige Subunternehmer übermitteln können.

Bei Rückfragen stehen Ihnen Ihre Sachbearbeiter in gewohnter Form jederzeit gerne zur Verfügung.


Musterbrief Download



Klienteninfo


Klienteninfo
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Spendenbegünstigung

Mit der Steuerreform 2009 wurde die Abzugsfähigkeit für Spenden neu geregelt.
 
Für gemeinnützige Institutionen ergeben sich ab 2009 daher neue Anforderungen, um als spendenbegünstigte Organisation anerkannt zu werden.
 
Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung in diesem Bereich machen wir Sie
 
SPENDEN-FIT!
 
Unsere Leistungen: Beratungen in Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung, Durchführung der verpflichtenden Abschlussprüfung.
 
Kontaktieren Sie uns hinsichtlich der neuen Bestimmungen!
 


Entfall von Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008

Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) sind im Zusammenhang mit unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Wirkung ab 1.8.2008 wichtige steuerliche Änderungen erfolgt:
  • Es entfällt die Erbschafts- und Schenkungssteuer,
  • Grundstücke unterliegen stattdessen auch bei unentgeltlicher Übertragung der Grunderwerbsteuer,
  • die Schenkung anderer Vermögenswerte (Sparbücher, Aktien, Betriebe etc) muss ab einer gewissen Betragsgrenze dem Finanzamt gemeldet werden,
  • bei unentgeltlichem Erwerb von Mietgebäuden ist bei Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Rechtsvorgängers fortzusetzen (keine Aufwertung auf die fiktiven Anschaffungskosten mehr möglich),
  • für Stiftungen halbiert sich der Eingangssteuersatz grundsätzlich auf 2,5%, eine steuerneutrale Substanzauszahlung ist möglich.

Meldepflicht von Schenkungen

 
Anzeigepflicht besteht für Schenkungen unter Lebenden (also nicht für Schenkungen auf den Todesfall) und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen unter einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), und zwar für folgende Vermögenswerte:
  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (zB Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen (zB Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine ...) und immaterielle Vermögensgegenstände (zB Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine)
Weder für Erbschaften noch für Schenkungen von Grundstücken besteht eine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz. Für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken und Schenkungen unter Lebenden von Grundstücken besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
 
Was ist von der Anzeigepflicht befreit?
1. Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von € 50.000.
Der Angehörigenbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und umfasst neben Eltern, Ehegatten und Kindern ua. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Nicht unter diesen Angehörigenbegriff fallen unter anderem die Eltern eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines Schwagers.
Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe € 50.000 nicht übersteigt.
2. Befreit sind Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von € 15.000.
Unentgeltliche Erwerbe einer Person von derselben Person innerhalb von fünf Jahren ab dem letzten Erwerb sind nur von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe € 15.000 nicht übersteigt.
Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden. Eine Ausnahme davon besteht jedoch - neben den von vornherein nicht meldepflichtigen Grundstücksschenkungen - für übliche Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag, Matura ....), soweit der gemeine Wert € 1.000 nicht übersteigt. Ohne Wertgrenze von der Meldepflicht befreit ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.
3. Außerdem von der Meldepflicht befreit sind folgende Zuwendungen, die schon nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 befreit waren:
  • Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung/ Errichtung einer Wohnstätte (mit höchstens 150 m² Wohnfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses),
  • Zuwendungen an bestimmte nahe Angehörige (zum Beispiel Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Großeltern und Geschwister) von geschichtlich, kunstgeschichtlich oder wissenschaftlich wertvollen Gegenständen, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind, sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz des Zuwendenden befinden und nach behördlicher Anweisung für Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden (zB Gemälde),
  • Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (zB Preisausschreiben, Gewinnspiele),
  • Zuwendungen an den Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten oder Fonds, deren Abgänge der Bund decken muss und Anfälle, die nur dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften dienen,
  • Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Subventionen),
  • Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften, politische Parteien und entsprechende ausländische Vereinigungen (bei Gegenseitigkeit),
  • Zweckzuwendungen zu in- und ausländischen gemeinnützigen Zwecken,
  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
  • Zuwendungen im Wege der Übertragung von Gutschriften bei der Kindererziehung nach § 14 Allgemeines Pensionsgesetz.
4. Darüber hinaus befreit sind Zuwendungen, die unter das neue Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
 
Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen.
Unterbleibt entgegen einer Meldeverpflichtung die Anzeige, gilt (zB im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftreten ungeklärter Vermögenszuwächse) eine Beweislastumkehr. Der oder die Abgabenpflichtige muss in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Schenkung erfolgt ist. Wird eine Schenkung vorsätzlich nicht angezeigt, kann als Sanktion außerdem eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des Werts des geschenkten Vermögens verhängt werden.
 
Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr(e)  Sachbearbeiter(in) gerne zur Verfügung!
 


Erhöhung Pendlerpauschale und Kilometergeld ab 1. Juli 2008

Pendlerpauschale

Öffentliches Verkehrsmittel zumutbar (kleines Pendlerpauschale )

Entfernung

Betrag /Jahr

Wert bis 30.6.2008

Betrag /Jahr

Wert ab 1.7.2008

Betrag /Monat

Wert bis 30.6.2008

Betrag /Monat

Wert ab

1.7.2008

ab 20 km

546 €

630 €

45,50 €

52,50 €

ab 40 km

1.080 €

1.242 €

90 €

103,50 €

ab 60 km

1.614 €

1.857 €

134,50 €

154,75 €

Öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar (großes Pendlerpauschale )

Entfernung

Betrag /Jahr

Wert bis 30.6.2008

Betrag /Jahr

Wert ab 1.7.2008

Betrag /Monat

Wert bis 30.6.2008

Betrag /Monat

Wert ab

1.7.2008

ab 2 km

297 €

342 €

24,75 €

28,50 €

ab 20 km

1.179 €

1.356 €

98,25 €

113,-- €

ab 40 km

2.052 €

2.361 €

171,-- €

196,75 €

ab 60 km

2.931 €

3.372 €

244,25 €

281,-- €

Die neuen Beträge gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 und kommen bei der Lohnverrechnung für Juli 2008 bereits zur Anwendung. Ebenso gelten die neuen Sätze bei der Veranlagung für Zeiträume ab Juli 2008.

Kilometergeld

Das amtliche Kilometergeld wird ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 wie folgt erhöht:


bis 30.6.2008

je Kilometer (gerundet)

ab 1.7.2008

je Kilometer

Personen- und Kombinationskraftwagen

0,376 Euro (0,38 Euro)

O,42 Euro

Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3

0,119 Euro (0,12 Euro)

0,14 Euro

für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3

0,212 Euro (0,22 Euro)

0,24 Euro

Zuschlag für mitbeförderte Person

0,045 Euro (0,05 Euro)

0,05 Euro

Die neuen Beträge gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 und kommen bei der Lohnverrechnung für Juli 2008 bereits zur Anwendung. Ebenso gelten die neuen Sätze bei der Veranlagung für Zeiträume ab Juli 2008.



Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2010


In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2010 heranzuziehen.
Tabellenübersicht der Regelbedarfsätze
Altersgruppe
0 - 3 Jahre
Euro 177,--

3 - 6 Jahre
Euro 226,--

6 - 10 Jahre
Euro 291,--

10 - 15 Jahre
Euro 334,--

15 - 19 Jahre
Euro 392,--

19 - 28 Jahre
Euro 492,--
 
Regelbedarfssätze 2009:
 
Altersgruppe
 
 
 
0 - 3 Jahre
 
 
 
Euro 176,--

3 - 6 Jahre
Euro 225,--

6 - 10 Jahre
Euro 290,--

10 - 15 Jahre
Euro 333,--

15 - 19 Jahre
Euro 391,--

19 - 28 Jahre
Euro 491,--
 
 
Regelbedarfsätze für das Kalenderjahr 2007:
Altersgruppe:
0 bis 3 Jahre
Euro 167,--

bis 6 Jahre
Euro 213,--

bis 10 Jahre
Euro 275,--

bis 15 Jahre
Euro 315,--

bis 19 Jahre
Euro 370,--

bis 28 Jahre
Euro 465,--

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Sachbearbeiter.



Stundungs- und Aussetzungszinsen


Ab 13. Mai 2009 gelten neue Stundungs- und Aussetzungszinsen:

 Wirksamkeit ab   Basiszinssatz  Stundungszinsen  Aussetzungszinsen  Anspruchszinsen

 13.05.2009       

0,38%

 4,88%

 2,38%

2,38%

Die Stundungszinsen liegen 4,5 % und die Aussetzungszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Der Zeitraum, für den Anspruchszinsen anfallen können, beträgt 48 Monate.



Vorsteuervergütung ab 2010


Vorsteuererstattungsverfahren ab 1.1.2010

Ab 1.1.2010 kommt es zu einer Umstellung des Vorsteuererstattungsverfahrens für österreichische Unternehmer sowie für Unternehmer aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet

Für Drittlandsunternehmer tritt hingegen, abgesehen von der Anpassung der Mindesterstattungsbeträge, keine Änderung ein.

Im Verhältnis zum bisherigen Verfahren ergeben sich folgende, wesentliche Änderungen, wobei diese Ausführungen erst für Erstattungsanträge gelten, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, auch wenn Zeiträume vor dem 1.1.2010 betroffen sind:

1. Zukünftig sind EU-weit Anträge auf Erstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern vereinfacht über das vom dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist (Sitzfinanzamt), zur Verfügung gestellte elektronische Portal einzureichen. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter.

Österreichischen Unternehmern wird für die elektronische Antragstellung FinanzOnline zur Verfügung stehen.

2. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (U 70) ist nicht mehr nötig, da bereits bei Antragstellung im Ansässigkeitsstaat des Antrag stellenden Unternehmers die Prüfung auf Zulässigkeit und Vollständigkeit erfolgt.

3. Die Angaben im Erstattungsantrag und in der Rechnung werden EU-weit vereinheitlicht, um eine zeitnahe, effizientere Abwicklung zu ermöglichen (siehe dazu Art. 8 und 9 der Richtlinie 2008/9/EG).

4. Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumenten ist bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1000 € bzw. Kraftstoffrechnungen über 250 € die Vorlage einer Kopie verlangen.

5. Neu sind auch die nunmehrigen Mindestbeträge in Höhe von 50 € bzw. 400 €.

6. Der Erstattungsantrag ist bis spätestens am 30.9. des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (siehe Pkt. 3) gemacht werden. Der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei Eingang des Antrages und ein weiteres Mal, wenn der Antrag beim Erstattungsstaat eingelangt ist, um das Datum für eine mögliche Verzinsung festlegen zu können. (siehe Pkt 7)

7. Hinsichtlich der Erledigung des Antrages und der Vornahme der Erstattung gibt es nun einheitliche Fristen (grundsätzlich 4 Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu 8 Monate). Im Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen dem Antragsteller Zinsen zu, allerdings nur wenn dieser die für ihn geltenden Fristen eingehalten hat.



Faxrechnungen bis 2011 noch gültig!


Randzahl 1564 des Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlasses sieht nunmehr vor, dass Faxrechnungen noch bis Ende des Jahres 2011 gültig sind.



Spendenliste 2010

 
Im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung wurde mit Stand 31.12.2007 die einmal jährlich zu verlautbarende Spendenliste veröffentlicht. Diese Liste enthält jene Institutionen und Einrichtungen, die zum begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG gehören. Das heißt Zuwendungen an die in der Liste eingetragenen Institutionen sind bis zu einer gewissen Höhe steuerlich abzugsfähig.

Download: Spendenliste Stand 6/2010

Download: Spendenliste 2007

Download: Spendenliste 2006

Download: Spendenliste 2005

Download: Spendenliste 2004



Kein Vorsteuerabzug für Geländefahrzeuge

 
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Information vom 24. Jänner 2005 mitgeteilt, dass für Geländefahrzeuge, Stationswagen und dergleichen mit zwei Sitzreihen kein Vorsteuerabzug und keine NoVA-Befreiung möglich ist.

In der Information werden insbesondere folgende Fahrzeugtypen angeführt:

  • BMW X 5
  • Chevrolet Tahoe
  • Chevrolet Trail Blazer
  • Hummer H2
  • Jeep Grand Cherokee
  • Landrover
  • Mitsubishi Pajero
  • Porsche Cayenne
  • VW Touareg
  • Volvo XC90

Die genannten Fahrzeuge fallen grundsätzlich unter die Kategorie Personen- bzw. Kombinationskraftwagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 und sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug wären, dass das Fahrzeug nur eine Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer aufweist und der Laderaum seitlich verblecht ist.



Sozialversicherungswerte 2010

Die neuen Sozialversicherungswerte:

Echte und freie Dienstnehmer (2010)

Gewerbetreibende und sonstige Selbstständige (2010)

Echte und freie Dienstnehmer (2009)

Gewerbetreibende und sonstige Selbstständige (2009)

Echte und freie Dienstnehmer (2007)

Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (2007)

Echte und freie Dienstnehmer (2006)

Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (2006)

Echte und freie Dienstnehmer (2005)

Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (2005)




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